Ladung zum Anhörungstermin


Flurbereinigungsverfahren F 1002 Eltville-Sonnenberg

Az.: 2-LM-05-10-02-01-B-0006#003

 

 

Ladung zum Anhörungstermin

 

Im Flurbereinigungsverfahren F 1002 Eltville-Sonnenberg, Rheingau-Taunus-Kreis, wird gemäß § 59 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) in der jeweils geltenden Fassung und aufgrund des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 29.11.2010 (GVBl. I S.426) in der jeweils geltenden Fassung zum Termin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zur Anhörung der Beteiligten geladen.

 


1. Auslegung und Einsichtnahme


Der Flurbereinigungsplan von Eltville-Sonnenberg liegt an den nachfolgend aufgeführten Tagen

von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr

zur Einsichtnahme für die Beteiligten

im Dienstgebäude des Amtes für Bodenmanagement Limburg an der Lahn, Große Hub 10 c in 65344 Eltville am Rhein (Raum 20)

aus.

Zur Auskunftserteilung und Einsichtnahme werden an diesen Tagen Bedienstete des Amtes für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn - Flurbereinigungsbehörde - anwesend sein.

Die Teilnehmer werden bei Bedarf gebeten, gemäß folgender Aufstellung von dem Auskunftstermin Gebrauch zu machen

 

Tag

Ordnungs-nummern

Montag, den 28. April 2025

1 bis 35

Dienstag, den 29. April 2025

36 bis 70

Mittwoch, den 30. April 2025

71 bis 105

Montag, den 05. Mai 2025

106 bis 140

Dienstag, den 06. Mai 2025

141 bis 175

Tag

Ordnungs-nummer

Mittwoch, den 07. Mai 2025

176 bis 210

Donnerstag, den 08. Mai 2025

211 bis 245

Freitag, den 09. Mai 2025

246 bis 280

Montag, den 12. Mai 2025

281 bis 315

Dienstag, den 13. Mai 2025

316 bis 350

 

 Jedem Teilnehmer wird ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan – Nachweis des Neuen Bestandes – zugestellt. Im Nachweis – Ausgleiche und Entschädigungen – sind die nach § 44 (3) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zu zahlenden bzw. zu entschädigenden Mehr- und Minderausweisungen von Land nachgewiesen. Die Abrechnung der Beiträge nach § 19 FlurbG erfolgt nach der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes. Die Geldbeträge werden nach der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes angefordert bzw. ausgezahlt.

Falls Eigentümer keinen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt haben und kein Vertreter nach § 119 Abs. 1 Nr. 5 FlurbG vom Vormundschaftsgericht bestellt wurde, erhält jeder Miteigentümer einen Auszug.

Bevollmächtigte erhalten den Nachweis des Neuen Bestandes in der Anzahl der Miteigentümer mit der Bitte diese zu verteilen. Postempfangsberechtigte bitten wir, dieses Schreiben den rechtmäßigen Eigentümer bzw. Erben weiterzuleiten.

 


2. Ladung zum Anhörungstermin

 

Gleichzeitig werden gemäß § 59 des FlurbG die Beteiligten zur Anhörung über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes zum Anhörungstermin am

 

Donnerstag den 22. Mai 2025 um 19:00 Uhr

im Raum 20 (Besprechungsraum) des Amtes für Bodenmanagement Limburg an der Lahn, Große Hub 10 c in 65344 Eltville am Rhein

 

eingeladen.

 

Zu diesem Anhörungstermin werden alle Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren sowie die Nebenbeteiligten gemäß § 10 FlurbG, insbesondere die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, geladen.

In der Grenze des Flurbereinigungsgebietes sind Grenzpunkte neu abgemarkt worden. Die Grundstückseigentümer werden bei Bedarf über diese Maßnahmen sowohl während der Auskunftserteilung als auch bei der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes anhand einer Karte unterrichtet.



3. Hinweise


Es wird gebeten, von der Auskunftserteilung regen Gebrauch zu machen, da im Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan selbst keine individuellen Auskünfte erteilt werden können.

Bitte bringen Sie zu allen Terminen den sie betreffenden Auszug aus dem Flurbereinigungsplan mit (Nachweis des Neuen Bestandes).

Im Falle Ihrer Verhinderung können Sie sich durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der schriftlichen Vollmacht ist vom Ortsgerichtsvorsteher oder einer siegelführenden Stelle (z. B. Gemeindeverwaltung) zu beglaubigen.

Im Bereich des Dienstgebäudes (Große Hub 10c) stehen nicht ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Alternativ kann in der Straße „Am Wingert “ (Zufahrtsstraße zum Weingut Keßler) bzw. auf dem dort vorhandenen Schotterparkplatz geparkt werden.

Darüber hinaus ist diese Ladung und weitere Informationen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F1002 abrufbar.

 

Beteiligte, die keinen Widerspruch erheben wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.

 

 

4. Widerspruchsmöglichkeit

 

Beteiligte, die einen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan vorbringen wollen, werden auf folgende

Widerspruchsmöglichkeiten

hingewiesen:

Gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan kann sowohl im Anhörungstermin am 22. Mai 2025 als auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Berner Str. 11, 65552 Limburg a. d. Lahn, Widerspruch erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, erhoben wird.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

 

Diese Anordnung wird in der von dieser Flurbereinigung betroffenen Stadt Eltville am Rhein, den angrenzenden Städten Wiesbaden, Oestrich-Winkel und Ingelheim (incl. Heidesheim) am Rhein, sowie den angrenzenden Gemeinden Walluf, Schlangenbad, Budenheim und Kiedrich öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https:/hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

Limburg an der Lahn, den 14.03.2025

 

 

Im Auftrag

 

Schmitt                                                          

(Verfahrensleiter)                         (Siegel)

 

 


Verzeichnis der Nebenbeteiligte gem. § 10 (2 f) FlurbG

 

Nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben:

 

 

GemarkungFlurFlurstück

Eltville

12

145

Eltville

14

107/1, 243/10, 271/2

Eltville

15

23, 24, 30, 32, 156/1, 161/2

Eltville

23

125, 126/1, 161, 162, 164/2, 166, 167, 169, 170, 171, 172, 173, 222/2, 223/5, 230, 232/5, 465/4, 500, 578, 597/2

Eltville

24

244/4, 244/12, 243/19

Eltville

44

6/4, 16/5, 61/45, 68/2, 157, 288/1, 382

Niederwalluf

15

29/9

Oberwalluf

3

92/6, 95/12, 95/13,

Oberwalluf

4

60/7, 63/2, 63/5

Oberwalluf

5

174, 175, 183/2, 184, 185, 186