Satzung
der Gemeinde Budenheim vom 09.04.2025
zur 2. Änderung der Satzung über den Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat der Gemeinde Budenheim) vom 20.01.2010
Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 56a der Gemeindeordnung (GemO),
der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung
(GemODVO) die folgende Satzung über den Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Artikel 1
Die Satzung über den Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird wie folgt geändert:
§ 4
Bildung und Zusammensetzung
- Der Behindertenbeirat besteht aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern.
a) 5 Vertreterinnen/Vertreter der Gemeinderatsfraktionen bzw. politischen Gruppen
b) Jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des VdK Ortsverbandes, des Seniorenbeirates, der Budenheimer Sportgemeinschaft 1960 (BSG) und des Beirates für Migration und Integration. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter werden gegenüber dem Bürgermeister schriftlich benannt. Ebenso ist der/die Seniorenbeauftragte Mitglied des Behindertenbeirates.
c) Bis zu 8 volljährige Einwohnerrinnen/Einwohner der Gemeinde Budenheim.Durch öffentliche Bekanntmachung und Ausschreibung werden interessierte Einwohnerrinnen/Einwohner, bevorzugt mit Schwerbehindertenausweis, aufgefordert, sich bei dem Bürgermeister für eine Mitwirkung im Behindertenbeirat zu bewerben.Die Bewerbungen werden dann vom Bürgermeister in Abstimmung mit dem Ältestenrat gesichtet und für die Berufung vorgeschlagen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Budenheim, 09.04.2025
Gemeindeverwaltung Budenheim
Gez. Hinz
(Bürgermeister)
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Budenheim, den 09.04.2025
Gemeindeverwaltung Budenheim
Gez. Hinz
(Bürgermeister)