Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 


Antrag der BG Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG beim Forstamt Rheinhessen - Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart nach § 14 (1) Nr.1 LWaldG für das Grundstück Nr. 224/11 tlw. Flur 8, in der Gemarkung Budenheim mit einer Größe von 1,3 ha zum Zwecke der Errichtung von Wohnungsbauten 



Grundlage: Rechtskräftiger Bebauungsplan „Dyckerhoff-Gelände“

Das Forstamt Rheinhessen, Friedrichstraße 26, in 55232 Alzey gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt:


Sachverhalt:

Die BG Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG (im weiteren BG genannt) plant die Entwicklung des Altstandortes „Ehem. Betriebsgelände Fa. Dyckerhoff Mainzer Landstraße“ sowie der unmittelbar umgebenden Flächen zu einer Wohnnutzung mit Nutzgärten und Kindergarten sowie zu einer Bodenbehandlungsanlage. Der Bebauungsplan „Dyckerhoff-Gelände“ wurde am 31.08.2023 öffentlich bekannt gemacht und ist somit rechtskräftig. 


Um das Bodenmanagementkonzept umsetzen zu können, ist die Rodung von Wald erforderlich. Die BG Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt daher, die eigene derzeit ungenutzte Waldfläche auf der Gemarkung Bodenheim, Flur 8, Grundstücks-Nr. 224/11 mit einer Größe von 1,3 ha durch eine Rodung in eine andere Bodennutzungsart zum Zwecke der Errichtung von Wohnungsbauten umzuwandeln. 


Gemäß Ziffer 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben - Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. 


Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.


Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.31 bis 2.3.11 des UVPG betroffen sind. 

Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann.  Aus der Waldumwandlung resultieren somit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. 


Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes beim Forstamt Rheinhessen, Friedrichstraße 26, in 55232 Alzey nach Terminabsprache eingesehen werden.


Alzey, 06.08.2024

Forstamt Rheinhessen

gez.

(Friederike Ahlmeier)

Forstamtsleiterin