Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015


Änderungen bei der Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine   Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen,     also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Neu: Einzugsbestätigung des Vermieters bei Anmeldung verpflichtend

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern ab dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 den Ein- oder  Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das hierfür zu verwendende Formular können Sie bei der für Sie zuständigen Meldebehörde des Zuzugsortes in Empfang nehmen oder auch über den Internetauftritt der betreffenden Stadt- oder Gemeindeverwaltung herunterladen.

Einwilligungserfordernis bei Auskünften für Werbung und Adresshandel

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig    nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine  Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Mit dieser Einwilligungslösung ist die bisherige Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, mit der Melderegisterauskünften widersprochen wird, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung eingeholt werden, entfallen. Diese Auskunftssperre ist aufgrund des wesentlich höheren Schutzniveaus der Einwilligungslösung entbehrlich.

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an     Private ist darüber hinaus die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private über das Internet weggefallen.

Künftig strikte Zweckbindung von Melderegisterauskünften

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird,       der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Änderung bei der Veröffentlichung Altersjubiläen

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass bei der Veröffentlichung der Altersjubiläen ab dem 01.11.2015 nur noch   der 75. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende veröffentlicht wird, soweit keine Auskunftssperre bzgl. Altersjubiläen bei unserem Einwohnermeldeamt vorliegt.

Für Rückfragen und weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz steht die Meldebehörde (Tel.: 299-122) gerne zur Verfügung.

Budenheim, 16.10.2015

Gemeindeverwaltung Budenheim

In Vertretung

(S. Hinz)

Beigeordneter