Hauptsatzung


vomvom 01.09.2004

 

14. Änderung vom 11.12.2024

 

 

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

 

(1)

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in der Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

 

(2)

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

 

(3)

Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4)

In den Fällen, in denen eine Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses nicht rechtzeitig in der gem. Abs. 1 bestimmten Zeitung öffentlich bekannt gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in weiteren, vom Gemeinderat durch Beschluss zu bestimmenden Zeitungen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

 

(5)

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(6)

Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. Absatz 4 gilt entsprechend.

 

 

§ 2

Ältestenrat des Gemeinderates

 

Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 3

Ausschüsse des Gemeinderates

 

(1)

Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

 

Hauptausschuss,

Rechnungsprüfungsausschuss,

Bau- und Umweltausschuss,

Sozial-, Kultur- und Sportausschuss,

Nachbarschaftsausschuss,

Schulträgerausschuss,

Umlegungsausschuss.

 

Der Gemeinderat kann zusätzliche Ausschüsse (Sonderausschüsse) und Arbeitskreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden. Die Ausschüsse und der Verwaltungsrat der Gemeindewerke AöR haben 11 Mitglieder und für jedes Mitglied 2 Stellvertreter.

Der Schulträgerausschuss setzt sich aus 7 vom Gemeinderat vorgeschlagenen Mitgliedern sowie 2 an der Grund- und Hauptschule Budenheim tätigen Lehrkräfte und 2 gewählten Elternvertreterinnen bzw. Elternvertreter der Grund- und Hauptschule Budenheim zusammen.

Die Stärke des Umlegungsausschusses richtet sich nach der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse.

 

(2)

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglieder des Gemeinderates sein sollen; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

 

(3)

Weitergehende gesetzliche Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen bleiben unberührt.

 

 

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

 

(1)

Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrere Ausschüsse, so obliegt dem Hauptausschuss die Federführung. Dem Hauptausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über

 

  1. den Haushaltsplan,
  2. die Satzungen,
  3. die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist und
  4. die Finanzplanung.

 

(2)

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit dem Ausschuss die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmung in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

 

(3)

Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

 

  1. Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Gemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;

  2. Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten der Gemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

  3. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall.

 

 

  1. Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

  2. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

  3. Vergabe von Lieferungen und Leistungen ab einer Wertgrenze von 25.000,-- € bis zu einer Wertgrenze von 150.000,-- €;

  4. Abschluss von Verträgen über Grundstücke bis zu einer Wertgrenze von 50.000,-- €;

  5. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen ab einem Betrag von 25.000,-- € bis zu einem Betrag von 100.000,-- € im Einzelfall;

  6. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

  7. Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

  8. Befreiung und Ausnahmen vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang;

  9. Behandlung von Anregungen und Beschwerden nach § 16 b) GemO.

  10. Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 5.000,-- €.

 

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

 

(4)

Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über Teilungsgenehmigungen und Bauvorhaben, soweit nach den §§ 19 bis 38 BauGB (mit Ausnahme von § 19 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) in jeweils geltender Fassung das Einvernehmen der Gemeinde herbeigeführt werden muss und über Anträge nach § 15 BauGB in jeweils geltender Fassung übertragen.

 

 

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates

auf den Bürgermeister

 

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

  1. Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,-- € im Einzelfall;

  2. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 25.000,-- € im Einzelfall;

  3. Aufnahme von Krediten im Rahmen der Kreditermächtigung der Haushaltssatzung sowie Zinsanpassungen für bestehende Kredite nach Ablauf der Festschreibungsfrist;

  4. Stundungen gemeindlicher Forderungen sowie die befristete Niederschlagung bis zu einem Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall. Die unbefristete Niederschlagung sowie der Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,-- € im Einzelfall;

  5. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende und einmalige Entgelte;

  6. Ausübung des Vorkaufsrechtes bis zu einem Wert von 25.000,-- € im Einzelfall;

  7. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO;

  8. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Wertgrenze von  80 v.H. der Ursprungsforderung, maximal  5.000,-- €.

  9. Herstellung des Einvernehmens in den Fällen des § 14 Abs. 2, §§ 31, 33 bis 35 BauGB, in besonderen Fällen entscheidet der Bau- und Umweltausschuss.

 

  1. Gewährung von Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 500,-- € im Einzelfall.

Die die Gemeindewerke AöR betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

 

 

§ 6

Beigeordnete

 

(1)

Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

 

(2)

Für die Verwaltung der Gemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet.

 

 

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

 

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder das Sitzungsgeld nach Absatz 2; die Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend.

 

(2)

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 60,-- € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,-- €. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 v. H. gekürzt, wenn das Gemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Gemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausgeschlossen war.

 

(3)

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.

 

(4)

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung. Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Der Nachweis hat durch entsprechende Belege, aus denen das Datum und der Zeitraum sowie der erstattungsfähige Betrag ableitbar sind, zu erfolgen. Der Gemeinderat setzt die jeweiligen Durchschnittssätze fest. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

 

(5)

Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

 

(6)

Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

 

(7)

Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe des in Absatz 2 festgesetzten monatlichen Grundbetrages.

 

 

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

 

(1)

Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten, soweit sie Ratsmitglieder sind, eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,-- €. Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,-- €. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen erhalten die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,-- €, wenn sie zur Erörterung bestimmter Gegenstände zu Fraktionssitzungen zugezogen werden.

 

(2)

Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Arbeitskreise des Gemeinderates sowie die Teilnehmer an Besprechungen, zu denen der Bürgermeister einlädt, erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

(3)

Sachverständige, die an Sitzungen teilnehmen, erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, sofern ihnen keine andere Entschädigung (Verdienstausfall, Entlohnung der Teilnahme) zusteht.

 

(4)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

 

 

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Behindertenbeirates und des            Seniorenbeirates

 

(1)

Die Mitglieder des Behindertenbeirates und des Seniorenbeirates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,-- €.

 

(2)

Die Vorsitzenden des Behindertenbeirates und des Seniorenbeirates erhalten eine Entschädigung in Höhe von 60,-- € monatlich. Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(3)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 und § 10 Abs. 3 entsprechend.

 

 

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

 

(1)

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er nach § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe des nach § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Mindestbetrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

 

(2)

Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Arbeitskreise, des Ausländerbeirates, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Entschädigung entsprechend § 7 Abs. 2 bis 6.

 

(3)

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

(4)

§ 7 Abs. 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 gelten entsprechend.


§ 11
Aufwandsentschädigung
für Feuerwehrangehörige

 

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

 

(2)

Eine Aufwandsentschädigung erhalten

  1. der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter,
  2. die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, hierzu gehören:
  3. die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden),

aa)   die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten,

  1. die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren sowie ihre Vertreter,
  2. die ehrenamtlichen Gerätewarte, hierzu gehören der/die Gerätewart/e für:
  • Einsatzfahrzeuge (Fahrzeugpate/n)
  • persönliche Schutzausrüstung/-kleidung
  • Atemschutzausrüstung
  • ABC-Ausrüstung
  • Funk
  • Bedienung, Wartung, Pflege der Schläuche, Leinen und Sicherheitsgurte
  • Instandhaltung Haus und Hof/Grünpflege
  • Einsatzmittel und Lager
  1. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und
  2.         die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(3)

Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

Sind mehrere Personen mit einer Aufgabenwahrnehmung betraut, so kann der Wehrleiter im Einvernehmen mit der Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Aufwandsentschädigung vornehmen.

 

(4)

Die monatliche Aufwandsentschädigung wird gem. § 10 Feuerwehr-Entschädigungs-verordnung wie folgt festgesetzt:

 

  1. Der Wehrleiter erhält 80 % des Höchstsatzes
  2. Die bis zu drei ständigen Vertreter des Wehrleiters erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung
  3. Der/die Ausbilder sowie die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßige brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, erhalten je Ausbildungsstunde die in der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzte Aufwandsentschädigung.
  4. Die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren erhalten die in der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzte Aufwandsentschädigung.
  5. Die ehrenamtlichen Gerätewarte erhalten vom Höchstsatz für ehrenamtliche Gerätewarte folgende Prozentanteile für:
  6. Einsatzfahrzeuge (Fahrzeugpate/n): 25 %
  7. persönliche Schutzausrüstung/-kleidung (Kleiderwart/e): 60 %
  8. Pflege und Wartung der Atemschutzausrüstung: 80 %
  9. Pflege und Wartung der ABC-Ausrüstung: 40 %
  10. Funkgeräte und Funkmeldeempfänger: 60 %
  11. Bedienung, Wartung und Pflege der Schläuche, Leinen und Sicherheitsgurte: 80 %
  12. Instandhaltung Haus und Hof/Grünpflege: 40 %
  13. Einsatzmittel und Lager: 25 %
  14. Die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung erhalten 40 % des Höchstsatzes
  15. Die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel erhalten 40 % des Höchstsatzes

 

Soweit in den Fällen der Ziffern 5 bis 7 die Aufgaben von mehreren Feuerwehrangehörigen wahrgenommen werden, erhält/erhalten der/die Stellvertreter jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung.

 

Ebenso wenn in Ziffer 5 a) ein Feuerwehrangehöriger die Wartung von einem oder mehreren Fahrzeugen alleine wahrnimmt, erhält er den in Ziffer 5 a) geregelten Anteil je Fahrzeug.

 

 

 

(5)

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Budenheim, die nicht Arbeitnehmer sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall nach § 13 Abs. 7 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) in Form eines Pauschalbetrages ersetzt. Der Pauschalbetrag wird auf 45,00 € je Einsatzstunde festgesetzt. Der Verdienstausfall wird nur für Einsatzzeiten zwischen 7:00 und 18:00 Uhr gezahlt bzw. während der Regelarbeitszeit des Nichtarbeitnehmers.

 

(6)

§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

 

§ 12
Entschädigung
der Gleichstellungsbeauftragten und weiterer Ehrenämter

 

  1.  

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 250 €.

 

  1.  

Der gemeindliche Ortschronist erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 200 €.

 

(3)

§ 7 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

 

  1.  

§10 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

 

§ 13

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

 

(1)

Die Gemeinde kann aus öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse Ton- und Bildübertragungen von Rats- und Ausschussmitgliedern veranlassen (Streaming von Ratssitzungen). Der Vorsitzende hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen und Übertragungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufnahmen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen untersagt.

 

  1.  

Rats- und Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme und Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber dem Vorsitzenden geltend zu machen und in der Niederschrift zu dokumentieren. Der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt im Sinne des § 36 GemO dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

 

  1.  

Ton- und Bildaufzeichnungen von anderen Personen als den Rats- und Ausschussmitgliedern, insbesondere von Einwohnern sowie Beschäftigten der Gemeinde sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist in der Niederschrift zu dokumentieren.

 

  1.  

Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.

 

 

 

§ 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Budenheim, den 11.12.2024

Gemeindeverwaltung Budenheim

 

Gez. Stephan Hinz

 

(Stephan Hinz)

Bürgermeister

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

 

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Budenheim, den 11.12.2024

Gemeindeverwaltung Budenheim

Gez. Stephan Hinz

 

(Stephan Hinz)

Bürgermeister