Hebesatzsatzung vom 12.12.2024


Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Budenheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2
Hebesätze
für 2025

Die Gemeinde Budenheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer
    1. a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.
    2. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 500 v. H.
  2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

 

Budenheim, 12.12.2024

Gemeindeverwaltung Budenheim

 

 

(Stephan Hinz)

Bürgermeister