Öffentliche Bekanntmachung


 für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

und für die Wahl

der Landrätin/des Landrats des Landkreises Mainz-Bingen

am Sonntag, 23. Februar 2025

 

sowie der etwaigen Stichwahlen

der Landrätin/des Landrats des Landkreises Mainz-Bingen

am 16. März 2025

 

 

 

 

1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, finden gleichzeitig die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und die Wahl der Landrätin/des Landrats (Direktwahl) des Landkreises Mainz-Bingen statt.

 

Das Wählerverzeichnis der Gemeinde Budenheim mit den Wahlbezirken 101 - 103 wird in der Zeit vom Montag, 3. Februar 2025, bis Freitag, 7. Februar 2025, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Budenheim, Berliner Str. 3, Zimmer 4, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 7. Februar 2025, bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Budenheim, Berliner Str. 3, Zimmer 4, 55257 Budenheim, Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

 

Sonntag, 2. Februar 2025,

 

eine Wahlbenachrichtigung.

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4. Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 204, Mainz

 

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrats hat, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

 

 

 

 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag


5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,


5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung/§ 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung/§ 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung/§ 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung/§ 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,

 c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.


Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

 

bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr,

 

bei der Gemeindeverwaltung Budenheim, Berliner Str. 3, Zimmer 4, 55257 Budenheim mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.


 6. Ein Wahlberechtigter, der im Wege der Briefwahl wählen will, erhält im Einzelnen folgende Unterlagen:

 

a) Briefwahl bei der Bundestagswahl

Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

-  einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-  einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-  einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-  ein Merkblatt für die Briefwahl für die Bundestagswahl.

 

b) Briefwahl bei der Wahl zur Landrätin/zum Landrat

Mit dem Wahlschein für die vorstehende Wahl erhält die oder der Wahlberechtigte

-  einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel,

-  einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Wahl der Landrätin/des Landrats,

-  einen amtlichen mit der Anschrift der Gemeinde Budenheim, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Wahl der Landrätin/des Landrats“ und

-  ein Merkblatt für die Briefwahl für die Wahl der Landrätin/des Landrats.

 

 

 Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde Budenheim vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

 

Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an der Bundestagwahl und der Wahl der Landrätin/des Landrats teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.  

 

Budenheim, den 17.01.2025

 

 

Gemeindeverwaltung Budenheim

 

 

(S. Hinz)

Bürgermeister