Pressemitteilung


Budenheim, 14. März 2025 – Die Straßenreinigung ist aufgrund der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Budenheim vom 14. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015, auf die Anlieger übertragen. Die Satzung kann auf der Homepage der Gemeinde Budenheim (https://www.budenheim.de/dateien/satzungen/strassenreinigungssatzung.pdf?cid=vd) eingesehen werden.

 

Die Straßenreinigungspflicht nach § 4 der Satzung umfasst unter anderem das Säubern der Straßen, insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören und auch die Säuberung der Straßenrinne. Kehricht sind unverzüglich nach der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren in Kanäle oder Sinkkästen ist unzulässig.

 

Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

 

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 21.00 Uhr,

in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 19.00 Uhr

 

zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Die Gemeinde appelliert an alle Grundstückseigentümer, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen. Gereinigte Straßen tragen zu einer Verbesserung des Ortsbildes bei