Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO),
der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung
(GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-
Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit
bekanntgemacht wird.
Artikel 1
§7 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Der Nachweis hat durch entsprechende Belege, aus denen das Datum und der Zeitraum sowie der erstattungsfähige Betrag ableitbar sind, zu erfolgen.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Budenheim, 30.10.2024
Gemeindeverwaltung Budenheim
Gez. Hinz
(Bürgermeister)
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Budenheim, den 30.10.2024
Gemeindeverwaltung Budenheim
Gez. Hinz
(Bürgermeister)