Öffentliche Bekanntmachung


W a h l b e k a n n t m a c h u n g


I.

Am Sonntag, dem 10. November 2024, finden die Wahlen zu den Beiräten für Migration und Integration des Landkreises Mainz-Bingen und der Gemeinde Budenheim statt.

II.

Die Gemeinde Budenheim bildet einen Stimmbezirk. Der Wahlraum befindet sich im Rathaus, Zimmer 15 (Ratssaal), Berliner Str. 3, 55257 Budenheim.

III.

Die Wahl des Beirats für Migration und Integration der Gemeindeverwaltung Budenheim wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt.


Die Wahl wird grundsätzlich als Briefwahl durchgeführt. 

IV.

Aufgrund der vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 25. Oktober 2024 zugelassenen und öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschläge wurde ein amtlicher weißer Stimmzettel hergestellt, auf dem alle zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich entsprechend Raum zur Eintragung weiterer wählbarer Personen bis zur höchstzulässigen Zahl. 


Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

Die Wählerin/der Wähler

1. hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind

2. vergibt ihre/seine Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen.

3. kann Bewerberinnen und Bewerber auch streichen und durch Eintragung anderer wählbarer Personen ersetzen.

4. kann weitere wählbare Personen bis zur höchstzulässigen Stimmenzahl auf dem Stimmzettel eintragen.

5. Eintragungen nach den vorstehenden Nr. 3 und 4 sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Namen und soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname,     Beruf, Wohnung und Alter, der wählbaren Person vorzunehmen.


Wahlberechtigte erhalten ab dem 07. Oktober 2024 auf dem Postwege den Wahlschein, einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an die Gemeinde Budenheim adressierten roten Wahlbriefumschlag


Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.


Im Falle der (ausnahmsweisen) Wahl zum Beirat der Gemeinde Budenheim im unter II. benannten Wahlraum, am 10. November 2024 von 8 bis 18 Uhr, wird der rote Wahlbriefumschlag samt Inhalt in die Wahlurne für die Gemeinde Budenheim gelegt.


Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben (verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt), können bis 10. November 2024, 15 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Budenheim, Zimmer 4, Berliner Str. 3, 55257 Budenheim Briefwahlunterlagen beantragen.


Der Wahlbriefumschlag soll an die darauf angegebene Stelle übersandt werden (bitte so frühzeitig absenden, dass der Wahlbrief bis Sonntag, den 10. November 2024, dort eingeht); er kann auch am Wahltag im Wahlbüro von 8 bis 18 Uhr übergeben werden.


Der Briefwahlvorstand tritt zur Feststellung des Briefwahlergebnisses am 10. November 2024 um 17:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Budenheim, Zimmer 15 zusammen. Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist öffentlich. Jedermann hat ungehinderten Zutritt zum Wahlraum des Briefwahlvorstandes.

V.


Die Wahl zu dem Beirat für Migration und Integration des Landkreises Mainz-Bingen wird grundsätzlich als Briefwahl durchgeführt. Wahlberechtigte erhalten ab dem 07. Oktober 2024 auf dem Postwege die Briefwahlunterlagen mit mehrsprachigen Hinweisen zwecks Rücksendung an die auf dem orangefarbenen Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. 

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt.


Die Wählerin/der Wähler


1. hat so viele Stimmen, wie Mitglieder in den jeweiligen Beirat zu wählen sind.

2. kann ihre/seine Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

3. kann innerhalb der ihr/ihm zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem 

     Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

4. kann ihre/seine Stimmen innerhalb der ihr/ihm zustehenden Stimmenzahl 

     Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren).

5. vergibt ihre/seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.

                  6. kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme).                               In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt.

7. kann Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen.       Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bewerberinnen und Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.


Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.


Im Fall der (ausnahmsweisen) Wahl zum Beirat für Migration und Integration des Landkreises Mainz-Bingen wird der Wahlbriefumschlag samt Inhalt in die gesonderte Wahlurne für den Landkreis gelegt. 


Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, (verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt), können bis 10. November 2024, 15 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Budenheim, Zimmer 4,     Berliner Str. 3, 55257 Budenheim Briefwahlunterlagen beantragen.


Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt (bitte so frühzeitig absenden, dass der Wahlbrief spätestens am Sonntag, dem 10. November 2024, dort eingeht; er kann auch (ausnahmsweise) am Wahltag in dem unter II. angegebenen Wahlraum von 8 Uhr bis 18 Uhr dem Wahlvorstand übergeben werden oder bis 18 Uhr bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim am Rhein, Georg-Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim am Rhein, eingeworfen werden. 


Auf die ergänzende Wahlbekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen wird ausdrücklich hingewiesen.

VI.

Jede(r) Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).



Budenheim, den 24. Oktober 2024

Gemeindeverwaltung Budenheim


(Stephan Hinz)

Bürgermeister und Wahlleiter