Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit
§ 56 GemO die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSVERZEICHNIS:
1. Abschnitt – Grundlagen 2
§ 1 Einrichtung und Aufgaben 2
§ 2 Gesamtzahl der Mitglieder 2
§ 3 Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung 3
2. Abschnitt - Wahlverfahren 3
§ 4 Wahltag 3
§ 5 Wahlsystem 3
§ 6 Wahlorgane 3
§ 7 Durchführung der Wahl 4
§ 8 Wahlzeit 4
§ 9 Wahlvorschläge 4
§ 10 Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen 5
§ 11 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel 6
§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses 6
3. Abschnitt - Schlussbestimmungen 6
§ 13 Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung 6
§ 14 Inkrafttreten 7
1. Abschnitt – Grundlagen
§ 1
Einrichtung und Aufgaben
(1) Um die Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik zu fördern, ihre Erfahrungen und Kompetenzen zu nutzen, richtet die Gemeinde einen Beirat für Migration und Integration ein.
(2) Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Gemeinde wohnenden Menschen unter-schiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen Integrationsprozesses.
(3) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.
(4) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Gemeinderates. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(5) Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Rat vorgelegt wird.
(6) Die Gemeindeverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.
§ 2
Gesamtzahl der Mitglieder
(1) Es wird ein Beirat für Migration und Integration (Beirat) gebildet. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 5, die Gesamtzahl der Mitglieder 6. Bis zu 1 Mitglied kann in den Beirat berufen werden Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht übersteigen (Drittelregelung).
(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zahl gewählter Mitglieder des Beirats für Migration und Integration unterschritten, weil weniger Personen gewählt oder Sitze im Beirat für Migration und Integration nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können, tritt diese Zahl an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zahl der gewählten Mitglieder.
(3) Die gewählten Mitglieder des Beirats werden von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.
(4) Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO bestellt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.
§ 3
Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung
Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates.
2. Abschnitt - Wahlverfahren
§ 4
Wahltag
Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat nach Anhörung des Ausländerbeirats oder des Beirats für Migration und Integration. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
§ 5
Wahlsystem
(1) Die gewählten Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirats für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge der für sie ab-gegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(2) Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.
§ 6
Wahlorgane
(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Gemeindebediensteten beauftragen.
(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47.Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Wahlleiter bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.
§ 7
Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41.Tag vor Wahl, ob die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl oder als Urnenwahl durchgeführt wird. Die Entscheidung ist spätestens am 35.Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
(2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates findet die Wahl nicht statt, (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12.Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
§ 8
Wahlzeit
Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der Gemeindeverwaltung spätestens eingegangen sein müssen. Wird die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, bestimmt Wahlaus-schuss spätestens am 12. Tag vor der Wahl die Wahlzeit am Wahltag.
§ 9
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschlag im Sinne dieser Satzung ist jeder zur Wahl vorgeschlagene Bewerber.
(2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage1 auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Gemeindeverwaltung einzureichen sind.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur andert-halbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration nach dem Muster der Anlage 4 einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers nach dem Muster der Anlagen 5, 5a und 5b, gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und der Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind.
(4) § 16 Abs. 2 bis 5 KWG findet keine Anwendung.
(5) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahl-vorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der Bewerberinnen und Bewerber mit den erforderlichen Personenangaben bekannt, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation. Die Bekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 3. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 10
Wahlgebiet, Stimmbezirke,
Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen
(1) Wahlgebiet ist das Gemeindegebiet.
(2) Der Wahlleiter bildet im gebotenen Umfang Stimmbezirke.
(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Gemeindegebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt nach dem Muster der Anlage 6.
Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörig-keitsgesetzes oder
b) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist
soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Vorausset-zungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 8. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fort-zuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte nach dem Muster der Anlage 7 Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.
(4) Wird die Beiratswahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahl-berechtigten frühestens am 34. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahl-briefumschlag. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.
(5) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 11 zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl zu erteilen.
§ 11
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel
(1) An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen. Wird die Wahl nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, erfolgen die Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und die Stimmabgabe nach dem Muster der Anlage 12.
(2) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 13 herzustellen und enthalten die zu-gelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der Bewerberinnen und Bewerber mit den erforderlichen Personenangaben bekannt, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation.
§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.
(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.
(4) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
(5) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.
3. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 13
Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes
und der Kommunalwahlordnung
Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzend sinngemäße Anwendung.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die veröffentliche Satzung der Gemeinde Budenheim über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 23. Juli 2014 außer Kraft.
Budenheim,den
Gemeindeverwaltung Budenheim
(Stephan Hinz)
Bürgermeister