Dieter Jabkowski, Schiedsmann für Budenheim
Was ist die Aufgabe eines Schiedsmanns?
Der Schiedsmann soll als Vermittler die strittigen Anliegen der Parteien moderieren, auf die zwischenmenschlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen hinweisen und beim Finden einer Lösung hilfreich zur Seite stehen.
Im Gegensatz zu einer streng sachbezogenen juristischen Verhandlung besteht hier die Möglichkeit alle Probleme um den Sachverhalt herum zu beleuchten mit dem Ziel einer dauerhaften Konfliktlösung.
Bei welchen Konflikten kann der Schiedsmann aktiv werden?
- Zivilrecht und bürgerliches Recht
Hierzu gehören Themen wie Nachbarschaftsrecht, Schmerzensgeld, Schadenersatzansprüche, Verletzung der Hausordnung. - Strafrecht
Hierzu gehören Themen wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Bedrohung und Sachbeschädigung. - Täter/Opferausgleich
Im Rahmen des Täter/Opferausgleichs kann der Schiedsmann durch die Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Vermittlungsgesprächen bestimmt werden.
Wie läuft ein Sühneverfahren ab?
- Der Antragsteller ruft in der Regel den Schiedsmann an.
- Erscheint ein Sühneverfahren als denkbar, dann treffen sich Antragsteller und Schiedsmann im Rathaus zu einem persönlichen Gespräch.
- Entscheidet man sich für ein Sühneverfahren, dann wird der Antragstext formuliert. Der Antragsteller sollte seinen Ausweis mitbringen und 60,00 €. Dieser Betrag ist ein Vorschuss. Am Ende des Verfahrens wird abgerechnet – meist ergibt sich eine Teilrückzahlung.
- Der Antragssteller und der Antragsgegner werden zu einem Schlichtungsgespräch geladen (etwa 14 Tage später).
- Bei diesem Gespräch werden das Anliegen des Antragstellers und die Position des Antragsgegners besprochen und die unterschiedlichen Sichtweisen ausführlich diskutiert.
Nach dem Meinungsaustausch wird gemeinsam nach einer akzeptablen Lösung gesucht, damit ein teurer Rechtsweg mit unbekanntem Ausgang verhindert werden kann.
Wird das Schlichtungsgespräch mit einem Konsens abgeschlossen, so formuliert die Schiedsperson einen Vergleich, der protokolliert und von den beiden Parteien unterzeichnet wird (alle Beteiligten können auf Antrag eine Abschrift dieser Niederschrift erhalten).
Bleiben die Streitpunkte unvereinbar, so erhält der Antragsteller eine Erfolglosigkeits- bzw. Sühnebescheinigung, mit der ein Zivil- bzw. Privatklageverfahren eingeleitet werden kann.
Was geschieht, wenn sich eine Partei nicht an den Vereinbarungen hält?
Sollte sich eine Partei (Antragsteller oder Antragsgegner) nicht an die Vereinbarungen des gemeinsam unterzeichneten Vergleichs beim Schiedsamt halten, so kann die jeweils gegnerische Partei die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu muss die Partei unter Vorlage der Protokollabschrift und der Kostenrechnung beim zuständigen Amtsgericht die Vollstreckungsklausel beantragen. Die benötigten Unterlagen können bei der Schiedsstelle, die den ursprünglichen Vergleich beurkundet hat, besorgt werden.
Wie erreicht man den Schiedsmann?
Offizielle Adresse:
Schiedsamt
Postfach 11 40
55253 Budenheim
Tel.: 06139/299148
Mobil: 0160/93940060
Fax: 06139/299301
E-Mail: schiedsamt@budenheim.de